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Editorial

stroemer

Die Tage stolpern wir zufällig über die Internetpräsenz eines Kollegen. Unter »Schwerpunkte« findet sich in der Navigationsleiste ein Eintrag »Fachanwalt f. ArbR«. Als wir dem Link folgen, öffnet sich zu unserem großen Erstaunen eine Seite, die mit den Worten »Ich bin kein Fachanwalt« beginnt.

Ich bin (k)ein Fachanwalt

In eigener Sache

Wir haben unsere Website im September 2008 »relaunched«. Derzeit sind 820 Beiträge online.

Wir tun, was wir können!
Wir können auch, was wir tun!

Sind Produktfotos bei Ebay urheberrechtlich zulässig?

Tobias H. Strömer / Juni 2009

copyright2Sich bei Ebay an urheberrechtliche Vorgaben zu halten, ist eigentlich ziemlich einfach: Verboten ist fast alles, was Spaß macht und möglich ist. Es sei denn, das gesamte Angebot stammt aus der eigenen Feder. Die meisten Ebay-Anbieter wissen inzwischen, dass das eigene Angebot nur mit solchen Fotos bebildert werden darf, die selbst aufgenommen wurden. Aber dürfen CD-Cover und Corbusier-Möbel einfach abfotografiert werden, wenn sie weiterverkauft werden sollen?

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BGH: Lehrerbewertung bei spickmich.de zulässig

spickmichLehrerbewertungen im Internet auf der mit der Domain »spickmich.de« adressierten Website sind zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof am 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) entschieden. Solche Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit einer Lehrerin betreffen, und somit grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Deshalb seien auch anonyme Bewertungen im Internet zulässig.

Pressemitteilung des BGH

 
01.06.09 acquisa: Dem Bashing trotzen

2009-06-01_acquisaVerbale Prügel vom Wettbewerber schmerzen, besonders wenn sie via Internet verbreitet werden. Anonym geäußerte Wettbewerbsrechtsverletzungen sind aber kaum nachzuweisen. Nur ein aktives Gegensteuern hilft zuverlässig. Rechtsanwalt Strömer verrät in einem Interview in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift acquisa, wie das geht.

Artikel

 
LG Leipzig: Dringlichkeit eines Verfügungsantrags

dringlichkeitWer seinen Unterlassungsanspruch rasch durchsetzen möchte, kann das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun. Allerdings darf er nicht zu lange warten, weil sonst die Dringlichkeit seines Antrags, der so genannte Verfügungsgrund, in Frage steht. Viele Gerichte gestehen dem Antragsteller nicht mehr als sechs Wochen seit Kenntnis vom Verstoß zu. Spätestens dann muss der Verfügungsantrag eingereicht worden sein. Allerdings urteilen deutsche Gerichte nach wie vor uneinheitlich. Jetzt musste das Landgericht Leipzig die Frage in einer urheberrechtlichen Auseindersetzung entscheiden.

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28.05.09 Köln: Recht im Online-Marketing

iirWer im Internet Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte die Spielregeln beherrschen. Allzu leicht drohen sonst Abmahnungen und einstweilige Verfügungen. Im Rahmen des Seminars »Der zertifizierte Online-Marketing-Manager« führt Herr Rechtsanwalt Strömer in die rechtlichen Aspekte im Online-Marketing ein. Ort: Köln, Datum: 28. Mai 2009.

 
LG Frankfurt/Main: Domain weg - Wer haftet?

vorfahrtBereits vor Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass Domain-Inhaber nicht zwingend derjenige ist, der als solcher in die Registrierungsdatenbank der DENIC e.G. eingetragen ist. Maßgeblich ist allein, wer die Domain registriert hat - also Vertragspartner der Vergabestelle ist -, solange dieser die Domain nicht auf einen anderen übertragen hat. Die Daten in der Registrierungsdatenbank genießen schließlich keinen öffentlichen Glauben wie etwa ein Handels- oder Grundbuchregister. Jetzt wird das Landgericht Frankfurt/Main die Frage klären müssen, wen die DENIC e.G. als Domaininhaber akzeptieren muss.

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Aus unserem Angebot

MarkenstempelSie möchten Ihre Wunschmarke, Ihren Werbeslogan oder Ihr Logo als Marke schützen? Wir zeigen Ihnen, wie das geht, und melden die Marken für Sie an. Unser Honorar: Deutsche Marken: 416,50 € (350 € zzgl. MwSt.), Gemeinschaftsmarken: 1.071 € (900 € zzgl. MwSt.).

Aus unserer Praxis

Sie interessieren sich dafür, bei welchen Entscheidungen wir am Verfahren beteiligt waren? Schauen Sie in unsere Entscheidungssammlung. Sie erkennen unsere Mitwirkung am Zeichen eigenesache im Leitsatz der Entscheidung.